Im Zweifel Verbraucher (9. November 2020)
Beurkundet der Notar Geschäfte
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, so muss er dem
Verbraucher nach §
17 Abs. 2a des Beurkundungsgesetzes vierzehn Tage vor dem
Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf übersenden. Klassischer
Fall ist der Kauf einer Immobilie vom Bauträger. Weil diese
Frist so starr ist und es eigentlich immer alle eilig haben,
führt die Regelung oft zu Diskussionen. Der Bundesgerichtshof
hat jetzt entschieden, dass grundsätzlich der Notar verpflichtet
ist, die Verbrauchereigenschaft zu klären, und diese auch bei
verbleibenden Zweifeln anzunehmen hat. Dadurch werden Spielräume
für eine Umgehung der Frist weiter reduziert.
Neue Regeln zur Geldwäsche (23. Dezember 2019)
Eine Novellierung des Rechts zur Geldwäsche verschärft auch die Pflichten der Notare. Bestimmte Beurkundungen dürfen nicht mehr vor Identifizierung von Beteiligten und wirtschaftlich Berechtigten durchgeführt werden. Außerdem ist für letztere ein Formular der Bundesnotarkammer zu verwenden.
EU-Güterrechtsverordnungen in Kraft (7. Februar 2019)
Nach der Erbrechtsverordnung im Jahr
2015 hat die EU nunmehr Regelungen für die Behandlung des
ehelichen Güterrechts bei Auslandsberührung erlassen. Für
künftig begründete Ehen entscheidet sich vor allem nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, welches Recht gilt.
Daneben gibt es aber vielfältige Möglichkeiten der Rechtswahl.
Für andere Aspekte des Ehe- und Scheidungsfolgenrechts wie
Unterhalt und Versorgungsausgleich bleibt es aber beim
Flickenteppich aus verschiedenen internationalen und nationalen
Regelungen.
Neues zur Verwalterzustimmung (25. November 2018)
Die Bundesnotarkammer verbreitet
nunmehr, dass Wohnungskäufer nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen die Kosten der manchmal erforderlichen
Verwalterzustimmung tragen müssen. In der Regel treffen diese
die Eigentümergemeinschaft. Bei Anlagen, in denen eine
Verwalterzustimmung vorgesehen ist, sollte der Verwaltungsbeirat
außerdem darauf achten, dass ein Vorsitzender gewählt wird und
Protokolle als solcher unterschreibt. Ansonsten ergeben sich
inzwischen öfter Schwierigkeiten mit dem Grundbuchamt.
Kleines Unterschriftenkabinett (19. August 2018)
Eine der häufigstdiskutierten Fragen
im Notariat ist die Ausgestaltung der Unterschrift unter
Urkunden. Tatsächlich sollte sie etwas mit dem Schreiben des
eigenen Namens zu tun haben. Prominente Beispiele gab es jetzt
in der Süddeutschen Zeitung.
Neues Vorkaufsrecht in Hochwassergebieten (27. April 2018)
Zur Ermöglichung verbesserten
Hochwasserschutzes hat der Bundesgesetzgeber ein Vorkaufsrecht
an hierfür bedeutsamen Grundstücken eingeführt (§ 99a
Wasserhaushaltsgesetz). Ihr Notar kann anhand von
Online-Positivlisten der Landesbehörden abfragen, ob ein
veräußertes Grundstück betroffen ist.
Neue Meldepflicht (15. März 2018)
Noch wenig herumgesprochen hat sich
eine neue Meldepflicht neuer Hauseigentümer: Diese müssen
unverzüglich nach Eigentumserwerb Namen und Anschrift dem
zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitteilen. Anderernfalls
drohen Bußgelder. (§ 1 Abs. 2 S. 2
Schornsteinfegerhandwerksgesetz)
Neue Broschüre zu internationalen Erbfällen (27. Oktober 2017)
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der
EU-Erbrechtsverordnung hat die Kommission nun eine Broschüre
veröffentlicht, die deren Auswirkungen erläutern und Hilfe in
internationalen Erbfällen leisten soll.
Grundbuch- und Handelsregistereinreichungen nur über Notar (12. Juli 2017)
Nach einer punktuellen Reform des
Grundbuch- und Registerrechts müssen die entsprechenden Vorlagen
nunmehr zwingend über einen Notar erfolgen (§§ 15 III GBO, 378
III FamFG). Die Notare sind zu einer Schlüssigkeitsprüfung
verpflichtet und sollen so die Justiz entlasten.
Erweiterungen der GmbH-Gesellschafterliste (5. Juli 2017)
Nach einer Gesetzesänderung zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche sind in die
GmbH-Gesellschafterliste nun auch die prozentualen Beteiligungen
je Anteil und Gesellschafter aufzunehmen (§ 40 I GmbHG n.F.).
Patientenverfügungen müssen bestimmt sein (9. August 2016)
Vorsicht bei der Formulierung von
Patientenverfügungen: Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs
(vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16) müssen diese konkrete
Behandlungsmaßnahmen benennen, um diese wirksam zu untersagen.
Insbesondere reiche es nicht, sich allgemein gegen
„lebenserhaltende Maßnahmen“ auszusprechen. In einem solchen
Fall stellt die Patientenverfügung nur einen Anhaltspunkt für
die Willensermittlung dar, insbesondere verbleibt einem
Vorsorgebevollmächtigten ein Ermessen.
Die lange umstrittene Frage, ob
Wohnungseigentümergemeinschaften langfristige Darlehen aufnehmen
dürfen, hat der Bundesgerichtshof kürzlich bejaht (Urteil vom
25. September 2015, Az. V ZR 244/14). Da der einzelne
Wohnungseigentümer anteilig gegenüber der Bank mithaftet und
sich seine Lasten bei Zahlungsausfällen von Miteigentümern
erhöhen kann, sollten Kaufinteressenten vor dem Kauf von
Wohnungseigentum klären, ob erhebliche Darlehen bestehen. Das
ist aber nichts grundlegend Neues, da der Kaufinteressent
ohnehin die wirtschaftlichen Verhältnisse in der
Eigentümergemeinschaft frühzeitig klären sollte, z.B. auch im
Hinblick auf die Höhe laufender Umlagen und der
Instandhaltungsrücklage sowie hinsichtlich drohender
Sonderumlagen.
Wie in Fachkreisen bereits erwartet,
hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen im
Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung
angesehen. Das Gericht hielt eine Privilegierung von
Betriebsvermögen zwar für zulässig, aber nur aufgrund eines
konkreten Verschonungsbedürfnisses des jeweiligen Betriebs.
Nicht gerechtfertigt sei ferner die weitgehende Nichtbesteuerung
von sogenanntem Verwaltungsvermögen. Die bisherigen Regelungen
können jedoch bis zu einer Neuregelung weiter angewandt werden,
die spätestens bis zum 30. Juni 2016 erfolgen muss.
Aufgrund einer neuen Ermächtigung des
Freistaats Bayern hat die Landeshauptstadt München eine
Genehmigungspflicht für die Aufteilung in Wohnungseigentum
eingeführt. Diese tritt neben das Vorkaufsrecht und bauliche
Genehmigungspflichten in den Erhaltungssatzungen. Nähere
Informationen, insbesondere die betroffenen Stadtviertel, finden
sich auf den Webseiten der Landeshauptstadt.
Voraussichtlich ab dem 1. August wird ein neues Gebührenrecht für Notare in Kraft treten. Die Grundprinzipien - insbesondere die zwingende, wertabhängige Höhe - bleiben gleich. Jedoch werden die Gebühren zum Ausgleich der Inflation seit 26 Jahren zum ersten Mal erhöht, was sich vor allem bei niedrigeren Gebühren bemerkbar macht. Durch stärkere Pauschalierung von Beglaubigungs- und Nebengebühren werden manche Geschäfte aber auch kostengünstiger. Näheres in der Pressemitteilung der Bundesnotarkammer.
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt der Gesetzgeber für ärztliche Zwangsmaßnahmen (d.h. Untersuchungen oder Behandlungen, mit denen der Patient nicht einverstanden ist) besondere Voraussetzungen auf. Handelt ein gerichtlich bestellter Betreuer, so muss er die Notwendigkeit der Maßnahme unter verschiedenen Aspekten prüfen (§ 1906 Abs. 3 BGB). Soll statt des Betreuers ein Bevollmächtigter entscheiden können, muss die Vollmacht diese Befugnis ausdrücklich aufführen (§ 1906 Abs. 5 BGB). Alte Vollmachten, die dem noch nicht Rechnung tragen, müssen dementsprechend ergänzt werden.
Wesentliche Auswirkung der neuen
Erbrechtsverordnung (s. die Pressemitteilung der Kommission)
ist, dass sich das anwendbare nationale Recht künftig nicht mehr
- wie bisher aus deutscher Sicht - nach der Staatsangehörigkeit
des Erblassers richten wird, sondern nach dessem "gewöhnlichen
Aufenthalt". Für einen Deutschen, der auf Mallorca lebt, gilt
dann spanisches Erbrecht. Um dies zu vermeiden, ermöglicht die
Verordnung jedoch auch die Wahl des Staatsangehörigkeitsrechts
im Testament. Ferner führt die Verordnung ein Europäisches
Nachlasszeugnis, also eine Art grenzüberschreitend verwendbaren
Erbschein ein. Dies alles tritt aber erst im Jahr 2015 in Kraft.
Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stellt die Reaktivierung untätiger GmbHs eine
"wirtschaftliche Neugründung" dar, bei der die
Gründungsvorschriften erneut einzuhalten seien. Dies erfordert
vor allem die erneute Aufbringung des Stammkapitals und
entsprechende Anzeige und Versicherung gegenüber dem
Registergericht. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
auch über die bisher noch offene Frage entschieden, welche
Konsequenzen eine Verletzung dieser Pflichten hat: Die
Gesellschafter haften in diesem Fall für die Unterbilanz im
Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung, d.h. den Betrag, um
den das Gesellschaftsvermögen in diesem Moment das
satzungsmäßige Stammkapital unterschritten hat. Damit ist das
Gericht nicht der strengen Auffassung gefolgt, wonach die
Gesellschafter die Haftungsbeschränkung vollständig verlieren
und zeitlich unbegrenzt für alle Verluste nach der Reaktivierung
haften sollten.
Die Bundesnotarkammer hat zum
Jahresbeginn das Zentrale Testamentsregister
in Betrieb genommen. Dies tritt an die Stelle des bisherigen
Benachrichtigungssystems zwischen Notaren, Justiz und
Standesämtern über Karteikarten. Es stellt damit auf moderne
Weise sicher, dass die Nachlassgerichte bundesweit alle
Testamente und Erbverträge, die notariell beurkundet oder
gerichtlich hinterlegt wurden, auffinden und anfordern können.
Nachdem die unten genannte
Entscheidung des XI. BGH Zivilsenats erhebliche Probleme bei
Grundschuldabtretungen ausgelöst hat, hat der VII. Zivilsenat
diese nunmehr faktisch korrigiert. Für den Normalfall, in dem
die Grundschuldurkunde keine Anhaltspunkte für eine Verknüpfung
mit dem Sicherungsvertrag enthält, könne der Notar die Klausel
ohne weitere Prüfung auf den neuen Gläubiger umschreiben. Ist
dieser nicht in den Sicherungsvertrag (und damit die Anbindung
an das Darlehen!) eingetreten, so könne der Sicherungsgeber dies
immer noch im Klagewege (Klauselgegenklage nach § 768 ZPO)
geltend machen.
Hinzuzufügen ist, dass dies praktisch
keine große Rolle spielen wird, da selbst bei
Forderungsverkäufen die Käufer nach den bisherigen Erfahrungen
in die Sicherungsverträge eingetreten sind. Außerdem hat sich
das gesamte Thema für ab dem 19. August 2008 bestellte
Grundschulden dadurch erledigt, dass das sog. Risikobegrenzungsgesetz
Neugläubiger an den Sicherungsvertrag bindet (§ 1192 Abs. 1a BGB).
Die Abtretung eingetragener
Grundschulden macht eine neue Darlehensaufnahme oft einfacher
und billiger, spielte aber auch bei der Abwicklung von
Forderungsverkäufen an Finanzinvestoren eine nicht immer
rühmliche Rolle. Der Bundesgerichtshof hat
deshalb die Umschreibung der vollstreckbaren
Grundschuldausfertigung von einer beglaubigten Erklärung der
neuen Bank abhängig gemacht, dass sie in den Sicherungsvertrag
eingetreten ist. Da dies praktisch nie geschieht - die Banken
schließen in der Praxis neue Sicherungsvereinbarungen ab - und
wegen verschiedener anderer unklarer Auswirkungen der
Entscheidung sollte jeder, der eine Grundschuldabtretung für
Finanzierungszwecke plant, die Vorgehensweise mit Banken und
Notar sorgfältig abstimmen und hierfür eine gewisse Zeit
einplanen.
Nach längerem politischen Tauziehen
hat der Bundestag nunmehr die GmbH-Reform in einer veränderten
Fassung abgesegnet. Die "deutsche Limited" (Haftungsbeschränkung
ohne Eigenkapitaleinsatz) wird nunmehr durch eine
"Unternehmergesellschaft" umgesetzt, bei der die Gründer zwar
für den Betrag von 25.000 Euro haften, diese Summe aber
nicht bei der Gründung aufbringen müssen. Etwas gehässig könnte
man sagen, dass dies nicht nur den - politisch gewünschten - Weg
in das Unternehmertum erleichtert, sondern auch den in die
anschließende Privatinsolvenz ... Die zahlreichen weiteren Schwerpunkte hat das
BMJ aktuell zusammengefasst.
Aufgrund der ausführlichen
Vorabstimmung ist mit der Zustimmung des Bundestages zu rechnen.
Diese wird dem Vernehmen nach aber erst im September des Jahres
erfolgen. Das Gesetz würde dann am 1. Oktober 2008 in Kraft
treten.
Die von der Bundesregierung vorgesehene "Reform" des GmbH-Rechts (s.u. 28. September 2007) geht in die nächste Runde: Der Rechtsausschuss des Bundestages wird am 23. Januar 2008 eine Expertenanhörung durchführen. Spannend wird hierbei vor allem die Frage, wie die Redner sich zur Herabsetzung des Mindeststammkapitals äußern, die dem konservativen deutschen Professor eigentlich ein Dorn im Auge sein muss. Der Zusammenstellung der Rednerliste durch die Ausschussobleute dürfte diesmal deshalb besondere Bedeutung zukommen.
Die nach alledem zeitlich wie inhaltlich durchaus ungewisse Zukunft des Gesetzesentwurfs bremst aber weiterhin nicht die Welle von Publikationen, die den noch weit von der Verkündung im Bundesgesetzblatt entfernten Entwurf erläutern und kommentieren.
Durch die jetzt in Kraft getretenen Änderungen des Unterhaltsrechts wird vor allem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2007 umgesetzt, das die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Müttern beim Unterhalt als verfassungswidrig beanstandet hat. Im Grundsatz gibt es Unterhaltsansprüche künftig nur noch für drei Jahre ab Geburt, darüber hinaus nur nach einer Billigkeitsklausel, die auf Kinderbetreuungsmöglichkeiten, aber auch auf die "nacheheliche Solidarität" abstellt. Wie sich dies dann tatsächlich auswirken wird, ist jedoch noch weitgehend unklar.
Neu geregelt wurde außerdem das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche von Kindern und (Ex-)Ehegatten. Schließlich schränkt das Gesetz die "Lebensstandardgarantie" ein, die bisher auch selbst schlechter verdienende Ex-Ehegatten nach Scheidung am höheren Einkommen des Ehemaligen teilhaben ließ.
Der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf hat Regelungsansatz und Zahlen der u.g. Eckpunkte übernommen. Nachzutragen sind noch die nunmehr ebenfalls substanziellen Freibeträge für (Ur-)Enkel (200.000 Euro) und Eltern (100.000 Euro). Außerdem sollen erstmalig auch im Steuerrecht die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit den Ehegatten gleichgestellt werden.
Die Steuerprogression wird zum Ausgleich der ungünstigeren Immobilienbewertung für nahe Angehörige in direkter Linie entschärft, während alle anderen Erben oder Beschenkten jenseits des Freibetrags von vorneherein mit 30 % besteuert werden.
Nun hat sich die Arbeitsgruppe der großen Koalition doch auf Eckdaten der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Die Bewertung von Grundbesitz soll, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, anhand des Verkehrswerts erfolgen. Dafür erhalten nähere Verwandte höhere Freibeträge (z.B. für Ehegatten 500.000 statt bisher 307.000 Euro und für Kinder 400.000 statt 205.000 Euro. Außerdem soll es Privilegien für fortgeführte Betriebe geben.
Da die Länder als Nutznießer der Steuer auf Aufkommensneutralität pochen, werden neben den Grundeigentümern auch die entfernteren oder Nicht-Verwandten durch erhöhte Steuersätze die Zeche zahlen müssen. Details hierzu müssen aber noch ausgearbeitet werden.
Fest steht, dass eine Neuregelung kommen muss. Denn mit Urteil vom 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die derzeitigen Bewertungsregelungen, vor allem zu Betriebs- und Grundvermögen, gegen das Grundgesetz verstoßen, und der Gesetzgeber bis Ende 2008 eine Neuregelung schaffen muss. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Bundesregierung bereits entschieden, in einem "Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge" Steuerprivilegien für fortgeführte Unternehmen zu gewähren.
Nun ist aber wieder alles offen: Laut Spiegel-Online wollen CDU-Finanzpolitiker die Steuer nach österreichischem Vorbild komplett abschaffen. Hiergegen wehren sich die Bundesländer als Empfänger der Steuereinnahmen. Die Kanzlerin wiederum hat nochmals Entlastungen für Unternehmenserben versprochen.
Wegen dieser grundlegenden Divergenzen sind auch Prognosen zum Zeitplan der Reform nahezu unmöglich geworden.
Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" will die Bundesregierung Unternehmensgründungen erleichtern und zugleich Missbräuche der GmbH-Rechtsform erschweren. Für Unternehmensgründer von größter Bedeutung sind die geplante Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 auf 10.000 Euro sowie eine Erleichterung des Gründungsverfahrens (Beglaubigung statt Beurkundung) bei Verwendung einer Mustersatzung.
Während sich die politischen Gremien - anders als die Fachwelt - in Sachen Mindestkapital einig zu sein scheinen, hat sich der Bundesrat gegen die Mustersatzungen ausgesprochen. Die Bundesregierung will nach Ihrer jetzt veröffentlichten Gegenäußerung hieran jedoch in vermeintlichem Interesse der Wirtschaft festhalten. Die ursprüngliche Einschätzung, dass sich das Gesetzgebungsverfahren länger hinziehen werde, scheint also weiterhin gültig zu sein.
Den Gesetzesentwurf samt Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung finden Sie in der entsprechenden Bundestags-Drucksache.